Einordnung: Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse / Abschnitt 5 Übertragung einer Forderung
§ 400 Ausschluss bei unpfändbaren Forderungen
Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, soweit sie der Pfändung nicht unterworfen ist.
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Einordnung: Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse / Abschnitt 5 Übertragung einer Forderung
Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, soweit sie der Pfändung nicht unterworfen ist.
Nicht amtliche Fassung.
Die Satznummern sind berechnet, nicht amtlich.