Einordnung: Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse / Abschnitt 4 Erlöschen der Schuldverhältnisse / Titel 3 Aufrechnung
§ 388 Erklärung der Aufrechnung
Satz 1 Die Aufrechnung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil. Satz 2 Die Erklärung ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben wird.