Einordnung: Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse / Abschnitt 4 Erlöschen der Schuldverhältnisse / Titel 2 Hinterlegung
§ 386 Kosten der Versteigerung
Die Kosten der Versteigerung oder des nach § 385 erfolgten Verkaufs fallen dem Gläubiger zur Last, sofern nicht der Schuldner den hinterlegten Erlös zurücknimmt.