Einordnung: Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse / Abschnitt 4 Erlöschen der Schuldverhältnisse / Titel 1 Erfüllung
§ 368 Quittung
Satz 1 Der Gläubiger hat gegen Empfang der Leistung auf Verlangen ein schriftliches Empfangsbekenntnis (Quittung) zu erteilen. Satz 2 Hat der Schuldner ein rechtliches Interesse, dass die Quittung in anderer Form erteilt wird, so kann er die Erteilung in dieser Form verlangen.