Einordnung: Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse / Abschnitt 3 Schuldverhältnisse aus Verträgen / Titel 4 Draufgabe, Vertragsstrafe
§ 340 Strafversprechen für Nichterfüllung
(1) Satz 1 Hat der Schuldner die Strafe für den Fall versprochen, dass er seine Verbindlichkeit nicht erfüllt, so kann der Gläubiger die verwirkte Strafe statt der Erfüllung verlangen. Satz 2 Erklärt der Gläubiger dem Schuldner, dass er die Strafe verlange, so ist der Anspruch auf Erfüllung ausgeschlossen.
(2) Satz 1 Steht dem Gläubiger ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu, so kann er die verwirkte Strafe als Mindestbetrag des Schadens verlangen. Satz 2 Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.