Einordnung: Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse / Abschnitt 3 Schuldverhältnisse aus Verträgen / Titel 2a Verträge über digitale Produkte / Untertitel 1 Verbraucherverträge über digitale Produkte
§ 327p Weitere Nutzung nach Vertragsbeendigung
(1) Satz 1 Der Verbraucher darf das digitale Produkt nach Vertragsbeendigung weder weiter nutzen noch Dritten zur Verfügung stellen. Satz 2 Der Unternehmer ist berechtigt, die weitere Nutzung durch den Verbraucher zu unterbinden. Satz 3 Absatz 3 bleibt hiervon unberührt.
- 1.außerhalb des Kontextes des vom Unternehmer bereitgestellten digitalen Produkts keinen Nutzen haben,
- 2.ausschließlich mit der Nutzung des vom Unternehmer bereitgestellten digitalen Produkts durch den Verbraucher zusammenhängen,
- 3.vom Unternehmer mit anderen Daten aggregiert wurden und nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand disaggregiert werden können oder
- 4.vom Verbraucher gemeinsam mit anderen erzeugt wurden, sofern andere Verbraucher die Inhalte weiterhin nutzen können.
(3) Satz 1 Der Unternehmer hat dem Verbraucher auf dessen Verlangen die Inhalte gemäß Absatz 2 Satz 1 bereitzustellen. Satz 2 Dies gilt nicht für Inhalte nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3. Satz 3 Die Inhalte müssen dem Verbraucher unentgeltlich, ohne Behinderung durch den Unternehmer, innerhalb einer angemessenen Frist und in einem gängigen und maschinenlesbaren Format bereitgestellt werden.