Einordnung: Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse / Abschnitt 3 Schuldverhältnisse aus Verträgen / Titel 2 Gegenseitiger Vertrag
§ 324 Rücktritt wegen Verletzung einer Pflicht nach § 241 Abs. 2
Verletzt der Schuldner bei einem gegenseitigen Vertrag eine Pflicht nach § 241 Abs. 2, so kann der Gläubiger zurücktreten, wenn ihm ein Festhalten am Vertrag nicht mehr zuzumuten ist.