Einordnung: Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse / Abschnitt 1 Inhalt der Schuldverhältnisse / Titel 2 Verzug des Gläubigers
§ 303 Recht zur Besitzaufgabe
Satz 1 Ist der Schuldner zur Herausgabe eines Grundstücks oder eines eingetragenen Schiffs oder Schiffsbauwerks verpflichtet, so kann er nach dem Eintritt des Verzugs des Gläubigers den Besitz aufgeben. Satz 2 Das Aufgeben muss dem Gläubiger vorher angedroht werden, es sei denn, dass die Androhung untunlich ist.