Einordnung: Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse / Abschnitt 1 Inhalt der Schuldverhältnisse / Titel 2 Verzug des Gläubigers
§ 293 Annahmeverzug
Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt.
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Einordnung: Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse / Abschnitt 1 Inhalt der Schuldverhältnisse / Titel 2 Verzug des Gläubigers
Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt.
Nicht amtliche Fassung.
Die Satznummern sind berechnet, nicht amtlich.