Einordnung: Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse / Abschnitt 1 Inhalt der Schuldverhältnisse / Titel 1 Verpflichtung zur Leistung
§ 289 Zinseszinsverbot
Satz 1 Von Zinsen sind Verzugszinsen nicht zu entrichten. Satz 2 Das Recht des Gläubigers auf Ersatz des durch den Verzug entstehenden Schadens bleibt unberührt.