Einordnung: Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse / Abschnitt 1 Inhalt der Schuldverhältnisse / Titel 1 Verpflichtung zur Leistung
§ 287 Verantwortlichkeit während des Verzugs
Satz 1 Der Schuldner hat während des Verzugs jede Fahrlässigkeit zu vertreten. Satz 2 Er haftet wegen der Leistung auch für Zufall, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Leistung eingetreten sein würde.