Einordnung: Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse / Abschnitt 1 Inhalt der Schuldverhältnisse / Titel 1 Verpflichtung zur Leistung
§ 257 Befreiungsanspruch
Satz 1 Wer berechtigt ist, Ersatz für Aufwendungen zu verlangen, die er für einen bestimmten Zweck macht, kann, wenn er für diesen Zweck eine Verbindlichkeit eingeht, Befreiung von der Verbindlichkeit verlangen. Satz 2 Ist die Verbindlichkeit noch nicht fällig, so kann ihm der Ersatzpflichtige, statt ihn zu befreien, Sicherheit leisten.