Einordnung: Buch 1 Allgemeiner Teil / Abschnitt 7 Sicherheitsleistung
§ 240 Ergänzungspflicht
Wird die geleistete Sicherheit ohne Verschulden des Berechtigten unzureichend, so ist sie zu ergänzen oder anderweitige Sicherheit zu leisten.
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Einordnung: Buch 1 Allgemeiner Teil / Abschnitt 7 Sicherheitsleistung
Wird die geleistete Sicherheit ohne Verschulden des Berechtigten unzureichend, so ist sie zu ergänzen oder anderweitige Sicherheit zu leisten.
Nicht amtliche Fassung.
Die Satznummern sind berechnet, nicht amtlich.