Einordnung: Buch 5 Erbrecht / Abschnitt 9 Erbschaftskauf
§ 2377 Wiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse
Satz 1 Die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse gelten im Verhältnis zwischen dem Käufer und dem Verkäufer als nicht erloschen. Satz 2 Erforderlichenfalls ist ein solches Rechtsverhältnis wiederherzustellen.