Einordnung: Buch 1 Allgemeiner Teil / Abschnitt 7 Sicherheitsleistung
§ 237 Bewegliche Sachen
Satz 1 Mit einer beweglichen Sache kann Sicherheit nur in Höhe von zwei Dritteln des Schätzungswerts geleistet werden. Satz 2 Sachen, deren Verderb zu besorgen oder deren Aufbewahrung mit besonderen Schwierigkeiten verbunden ist, können zurückgewiesen werden.