Einordnung: Buch 5 Erbrecht / Abschnitt 8 Erbschein
§ 2368 Testamentsvollstreckerzeugnis
Satz 1 Einem Testamentsvollstrecker hat das Nachlassgericht auf Antrag ein Zeugnis über die Ernennung zu erteilen. Satz 2 Die Vorschriften über den Erbschein finden auf das Zeugnis entsprechende Anwendung; mit der Beendigung des Amts des Testamentsvollstreckers wird das Zeugnis kraftlos.