Einordnung: Buch 5 Erbrecht / Abschnitt 8 Erbschein
§ 2361 Einziehung oder Kraftloserklärung des unrichtigen Erbscheins
Satz 1 Ergibt sich, dass der erteilte Erbschein unrichtig ist, so hat ihn das Nachlassgericht einzuziehen. Satz 2 Mit der Einziehung wird der Erbschein kraftlos.