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Barrierefreie Gesetze

Einordnung: Buch 5 Erbrecht / Abschnitt 5 Pflichtteil

§ 2337 Verzeihung

Satz 1 Das Recht zur Entziehung des Pflichtteils erlischt durch Verzeihung. Satz 2 Eine Verfügung, durch die der Erblasser die Entziehung angeordnet hat, wird durch die Verzeihung unwirksam.

Stand und Quelle

Nicht amtliche Fassung.

Die Satznummern sind berechnet, nicht amtlich.

Gesetz
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Erstfassung/Ausfertigung
18.08.1896
Letzte Änderung
Art. 6 G v. 23.07.2026 I Nr. 226
Neufassung
Bek. v. 02.01.2002 I 42, 2909; 2003, 738
Diese Fassung abgerufen am
19.10.2026
Quelle
gesetze-im-internet.de

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