Einordnung: Buch 5 Erbrecht / Abschnitt 5 Pflichtteil
§ 2337 Verzeihung
Satz 1 Das Recht zur Entziehung des Pflichtteils erlischt durch Verzeihung. Satz 2 Eine Verfügung, durch die der Erblasser die Entziehung angeordnet hat, wird durch die Verzeihung unwirksam.