Einordnung: Buch 5 Erbrecht / Abschnitt 5 Pflichtteil
§ 2326 Ergänzung über die Hälfte des gesetzlichen Erbteils
Satz 1 Der Pflichtteilsberechtigte kann die Ergänzung des Pflichtteils auch dann verlangen, wenn ihm die Hälfte des gesetzlichen Erbteils hinterlassen ist. Satz 2 Ist dem Pflichtteilsberechtigten mehr als die Hälfte hinterlassen, so ist der Anspruch ausgeschlossen, soweit der Wert des mehr Hinterlassenen reicht.