Einordnung: Buch 5 Erbrecht / Abschnitt 5 Pflichtteil
§ 2319 Pflichtteilsberechtigter Miterbe
Satz 1 Ist einer von mehreren Erben selbst pflichtteilsberechtigt, so kann er nach der Teilung die Befriedigung eines anderen Pflichtteilsberechtigten soweit verweigern, dass ihm sein eigener Pflichtteil verbleibt. Satz 2 Für den Ausfall haften die übrigen Erben.