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Einordnung: Buch 5 Erbrecht / Abschnitt 5 Pflichtteil

§ 2307 Zuwendung eines Vermächtnisses

(1) Satz 1 Ist ein Pflichtteilsberechtigter mit einem Vermächtnis bedacht, so kann er den Pflichtteil verlangen, wenn er das Vermächtnis ausschlägt. Satz 2 Schlägt er nicht aus, so steht ihm ein Recht auf den Pflichtteil nicht zu, soweit der Wert des Vermächtnisses reicht; bei der Berechnung des Wertes bleiben Beschränkungen und Beschwerungen der in § 2306 bezeichneten Art außer Betracht.

(2) Satz 1 Der mit dem Vermächtnis beschwerte Erbe kann den Pflichtteilsberechtigten unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erklärung über die Annahme des Vermächtnisses auffordern. Satz 2 Mit dem Ablauf der Frist gilt das Vermächtnis als ausgeschlagen, wenn nicht vorher die Annahme erklärt wird.

Stand und Quelle

Nicht amtliche Fassung.

Die Satznummern sind berechnet, nicht amtlich.

Gesetz
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Erstfassung/Ausfertigung
18.08.1896
Letzte Änderung
Art. 6 G v. 23.07.2026 I Nr. 226
Neufassung
Bek. v. 02.01.2002 I 42, 2909; 2003, 738
Diese Fassung abgerufen am
19.10.2026
Quelle
gesetze-im-internet.de

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