Einordnung: Buch 5 Erbrecht / Abschnitt 4 Erbvertrag
§ 2289 Wirkung des Erbvertrags auf letztwillige Verfügungen; Anwendung von § 2338
(1) Satz 1 Durch den Erbvertrag wird eine frühere letztwillige Verfügung des Erblassers aufgehoben, soweit sie das Recht des vertragsmäßig Bedachten beeinträchtigen würde. Satz 2 In dem gleichen Umfang ist eine spätere Verfügung von Todes wegen unwirksam, unbeschadet der Vorschrift des § 2297.
(2) Ist der Bedachte ein pflichtteilsberechtigter Abkömmling des Erblassers, so kann der Erblasser durch eine spätere letztwillige Verfügung die nach § 2338 zulässigen Anordnungen treffen.