Einordnung: Buch 5 Erbrecht / Abschnitt 4 Erbvertrag
§ 2284 Bestätigung
Die Bestätigung eines anfechtbaren Erbvertrags kann nur durch den Erblasser persönlich erfolgen.
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Einordnung: Buch 5 Erbrecht / Abschnitt 4 Erbvertrag
Die Bestätigung eines anfechtbaren Erbvertrags kann nur durch den Erblasser persönlich erfolgen.
Nicht amtliche Fassung.
Die Satznummern sind berechnet, nicht amtlich.