Einordnung: Buch 5 Erbrecht / Abschnitt 3 Testament / Titel 8 Gemeinschaftliches Testament
§ 2267 Gemeinschaftliches eigenhändiges Testament
Satz 1 Zur Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments nach § 2247 genügt es, wenn einer der Ehegatten das Testament in der dort vorgeschriebenen Form errichtet und der andere Ehegatte die gemeinschaftliche Erklärung eigenhändig mitunterzeichnet. Satz 2 Der mitunterzeichnende Ehegatte soll hierbei angeben, zu welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr) und an welchem Orte er seine Unterschrift beigefügt hat.