Einordnung: Buch 1 Allgemeiner Teil / Abschnitt 6 Ausübung der Rechte, Selbstverteidigung, Selbsthilfe
§ 226 Schikaneverbot
Die Ausübung eines Rechts ist unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen.
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Einordnung: Buch 1 Allgemeiner Teil / Abschnitt 6 Ausübung der Rechte, Selbstverteidigung, Selbsthilfe
Die Ausübung eines Rechts ist unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen.
Nicht amtliche Fassung.
Die Satznummern sind berechnet, nicht amtlich.