Einordnung: Buch 5 Erbrecht / Abschnitt 3 Testament / Titel 7 Errichtung und Aufhebung eines Testaments
§ 2231 Ordentliche Testamente
Ein Testament kann in ordentlicher Form errichtet werden
- 1.zur Niederschrift eines Notars,
- 2.durch eine vom Erblasser nach § 2247 abgegebene Erklärung.