Einordnung: Buch 5 Erbrecht / Abschnitt 3 Testament / Titel 6 Testamentsvollstrecker
§ 2226 Kündigung durch den Testamentsvollstrecker
Satz 1 Der Testamentsvollstrecker kann das Amt jederzeit kündigen. Satz 2 Die Kündigung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht. Satz 3 Die Vorschrift des § 671 Abs. 2, 3 findet entsprechende Anwendung.