Einordnung: Buch 5 Erbrecht / Abschnitt 3 Testament / Titel 6 Testamentsvollstrecker
§ 2212 Gerichtliche Geltendmachung von der Testamentsvollstreckung unterliegenden Rechten
Ein der Verwaltung des Testamentsvollstreckers unterliegendes Recht kann nur von dem Testamentsvollstrecker gerichtlich geltend gemacht werden.