Einordnung: Buch 5 Erbrecht / Abschnitt 3 Testament / Titel 6 Testamentsvollstrecker
§ 2207 Erweiterte Verpflichtungsbefugnis
Satz 1 Der Erblasser kann anordnen, dass der Testamentsvollstrecker in der Eingehung von Verbindlichkeiten für den Nachlass nicht beschränkt sein soll. Satz 2 Der Testamentsvollstrecker ist auch in einem solchen Falle zu einem Schenkungsversprechen nur nach Maßgabe des § 2205 Satz 3 berechtigt.