Einordnung: Buch 5 Erbrecht / Abschnitt 3 Testament / Titel 6 Testamentsvollstrecker
§ 2198 Bestimmung des Testamentsvollstreckers durch einen Dritten
(1) Satz 1 Der Erblasser kann die Bestimmung der Person des Testamentsvollstreckers einem Dritten überlassen. Satz 2 Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht; die Erklärung ist in öffentlich beglaubigter Form abzugeben.
(2) Das Bestimmungsrecht des Dritten erlischt mit dem Ablauf einer ihm auf Antrag eines der Beteiligten von dem Nachlassgericht bestimmten Frist.