Einordnung: Buch 5 Erbrecht / Abschnitt 3 Testament / Titel 5 Auflage
§ 2194 Anspruch auf Vollziehung
Satz 1 Die Vollziehung einer Auflage können der Erbe, der Miterbe und derjenige verlangen, welchem der Wegfall des mit der Auflage zunächst Beschwerten unmittelbar zustatten kommen würde. Satz 2 Liegt die Vollziehung im öffentlichen Interesse, so kann auch die zuständige Behörde die Vollziehung verlangen.