Einordnung: Buch 1 Allgemeiner Teil / Abschnitt 5 Verjährung / Titel 3 Rechtsfolgen der Verjährung
§ 217 Verjährung von Nebenleistungen
Mit dem Hauptanspruch verjährt der Anspruch auf die von ihm abhängenden Nebenleistungen, auch wenn die für diesen Anspruch geltende besondere Verjährung noch nicht eingetreten ist.