Einordnung: Buch 5 Erbrecht / Abschnitt 3 Testament / Titel 4 Vermächtnis
§ 2147 Beschwerter
Satz 1 Mit einem Vermächtnis kann der Erbe oder ein Vermächtnisnehmer beschwert werden. Satz 2 Soweit nicht der Erblasser ein anderes bestimmt hat, ist der Erbe beschwert.