Einordnung: Buch 5 Erbrecht / Abschnitt 3 Testament / Titel 3 Einsetzung eines Nacherben
§ 2143 Wiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse
Tritt die Nacherbfolge ein, so gelten die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse als nicht erloschen.