Einordnung: Buch 5 Erbrecht / Abschnitt 3 Testament / Titel 3 Einsetzung eines Nacherben
§ 2126 Außerordentliche Lasten
Satz 1 Der Vorerbe hat im Verhältnis zu dem Nacherben nicht die außerordentlichen Lasten zu tragen, die als auf den Stammwert der Erbschaftsgegenstände gelegt anzusehen sind. Satz 2 Auf diese Lasten findet die Vorschrift des § 2124 Abs. 2 Anwendung.