Einordnung: Buch 5 Erbrecht / Abschnitt 3 Testament / Titel 3 Einsetzung eines Nacherben
§ 2122 Feststellung des Zustands der Erbschaft
Satz 1 Der Vorerbe kann den Zustand der zur Erbschaft gehörenden Sachen auf seine Kosten durch Sachverständige feststellen lassen. Satz 2 Das gleiche Recht steht dem Nacherben zu.