Einordnung: Buch 5 Erbrecht / Abschnitt 3 Testament / Titel 3 Einsetzung eines Nacherben
§ 2114 Verfügungen über Hypothekenforderungen, Grund- und Rentenschulden
Satz 1 Gehört zur Erbschaft eine Hypothekenforderung, eine Grundschuld, eine Rentenschuld oder eine Schiffshypothekenforderung, so steht die Kündigung und die Einziehung dem Vorerben zu. Satz 2 Der Vorerbe kann jedoch nur verlangen, dass das Kapital an ihn nach Beibringung der Einwilligung des Nacherben gezahlt oder dass es für ihn und den Nacherben hinterlegt wird. Satz 3 Auf andere Verfügungen über die Hypothekenforderung, die Grundschuld, die Rentenschuld oder die Schiffshypothekenforderung findet die Vorschrift des § 2113 Anwendung.