Einordnung: Buch 5 Erbrecht / Abschnitt 3 Testament / Titel 2 Erbeinsetzung
§ 2096 Ersatzerbe
Der Erblasser kann für den Fall, dass ein Erbe vor oder nach dem Eintritt des Erbfalls wegfällt, einen anderen als Erben einsetzen (Ersatzerbe).
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Einordnung: Buch 5 Erbrecht / Abschnitt 3 Testament / Titel 2 Erbeinsetzung
Der Erblasser kann für den Fall, dass ein Erbe vor oder nach dem Eintritt des Erbfalls wegfällt, einen anderen als Erben einsetzen (Ersatzerbe).
Nicht amtliche Fassung.
Die Satznummern sind berechnet, nicht amtlich.