Einordnung: Buch 1 Allgemeiner Teil / Abschnitt 5 Verjährung / Titel 2 Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung
§ 209 Wirkung der Hemmung
Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.