Einordnung: Buch 5 Erbrecht / Abschnitt 3 Testament / Titel 1 Allgemeine Vorschriften
§ 2064 Persönliche Errichtung
Der Erblasser kann ein Testament nur persönlich errichten.
Anzeige anpassen
Einordnung: Buch 5 Erbrecht / Abschnitt 3 Testament / Titel 1 Allgemeine Vorschriften
Der Erblasser kann ein Testament nur persönlich errichten.
Nicht amtliche Fassung.
Die Satznummern sind berechnet, nicht amtlich.