Zum Inhalt springen
Barrierefreie Gesetze

Einordnung: Buch 5 Erbrecht / Abschnitt 2 Rechtliche Stellung des Erben / Titel 4 Mehrheit von Erben / Untertitel 2 Rechtsverhältnis zwischen den Erben und den Nachlassgläubigern

§ 2061 Aufgebot der Nachlassgläubiger

(1) Satz 1 Jeder Miterbe kann die Nachlassgläubiger öffentlich auffordern, ihre Forderungen binnen sechs Monaten bei ihm oder bei dem Nachlassgericht anzumelden. Satz 2 Ist die Aufforderung erfolgt, so haftet nach der Teilung jeder Miterbe nur für den seinem Erbteil entsprechenden Teil einer Forderung, soweit nicht vor dem Ablauf der Frist die Anmeldung erfolgt oder die Forderung ihm zur Zeit der Teilung bekannt ist.

(2) Satz 1 Die Aufforderung ist durch den Bundesanzeiger und durch das für die Bekanntmachungen des Nachlassgerichts bestimmte Blatt zu veröffentlichen. Satz 2 Die Frist beginnt mit der letzten Einrückung. Satz 3 Die Kosten fallen dem Erben zur Last, der die Aufforderung erlässt.

Stand und Quelle

Nicht amtliche Fassung.

Die Satznummern sind berechnet, nicht amtlich.

Gesetz
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Erstfassung/Ausfertigung
18.08.1896
Letzte Änderung
Art. 6 G v. 23.07.2026 I Nr. 226
Neufassung
Bek. v. 02.01.2002 I 42, 2909; 2003, 738
Diese Fassung abgerufen am
19.10.2026
Quelle
gesetze-im-internet.de

Fehler oder Barriere melden (öffnet Ihr E-Mail-Programm)