Einordnung: Buch 5 Erbrecht / Abschnitt 2 Rechtliche Stellung des Erben / Titel 4 Mehrheit von Erben / Untertitel 1 Rechtsverhältnis der Erben untereinander
§ 2048 Teilungsanordnungen des Erblassers
Satz 1 Der Erblasser kann durch letztwillige Verfügung Anordnungen für die Auseinandersetzung treffen. Satz 2 Er kann insbesondere anordnen, dass die Auseinandersetzung nach dem billigen Ermessen eines Dritten erfolgen soll. Satz 3 Die von dem Dritten auf Grund der Anordnung getroffene Bestimmung ist für die Erben nicht verbindlich, wenn sie offenbar unbillig ist; die Bestimmung erfolgt in diesem Falle durch Urteil.