Einordnung: Buch 5 Erbrecht / Abschnitt 2 Rechtliche Stellung des Erben / Titel 4 Mehrheit von Erben / Untertitel 1 Rechtsverhältnis der Erben untereinander
§ 2038 Gemeinschaftliche Verwaltung des Nachlasses
(1) Satz 1 Die Verwaltung des Nachlasses steht den Erben gemeinschaftlich zu. Satz 2 Jeder Miterbe ist den anderen gegenüber verpflichtet, zu Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich sind; die zur Erhaltung notwendigen Maßregeln kann jeder Miterbe ohne Mitwirkung der anderen treffen.
(2) Satz 1 Die Vorschriften der §§ 743, 745, 746, 748 finden Anwendung. Satz 2 Die Teilung der Früchte erfolgt erst bei der Auseinandersetzung. Satz 3 Ist die Auseinandersetzung auf längere Zeit als ein Jahr ausgeschlossen, so kann jeder Miterbe am Schluss jedes Jahres die Teilung des Reinertrags verlangen.