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Einordnung: Buch 5 Erbrecht / Abschnitt 2 Rechtliche Stellung des Erben / Titel 4 Mehrheit von Erben / Untertitel 1 Rechtsverhältnis der Erben untereinander

§ 2038 Gemeinschaftliche Verwaltung des Nachlasses

(1) Satz 1 Die Verwaltung des Nachlasses steht den Erben gemeinschaftlich zu. Satz 2 Jeder Miterbe ist den anderen gegenüber verpflichtet, zu Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich sind; die zur Erhaltung notwendigen Maßregeln kann jeder Miterbe ohne Mitwirkung der anderen treffen.

(2) Satz 1 Die Vorschriften der §§ 743, 745, 746, 748 finden Anwendung. Satz 2 Die Teilung der Früchte erfolgt erst bei der Auseinandersetzung. Satz 3 Ist die Auseinandersetzung auf längere Zeit als ein Jahr ausgeschlossen, so kann jeder Miterbe am Schluss jedes Jahres die Teilung des Reinertrags verlangen.

Stand und Quelle

Nicht amtliche Fassung.

Die Satznummern sind berechnet, nicht amtlich.

Gesetz
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Erstfassung/Ausfertigung
18.08.1896
Letzte Änderung
Art. 6 G v. 23.07.2026 I Nr. 226
Neufassung
Bek. v. 02.01.2002 I 42, 2909; 2003, 738
Diese Fassung abgerufen am
19.10.2026
Quelle
gesetze-im-internet.de

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