Einordnung: Buch 5 Erbrecht / Abschnitt 2 Rechtliche Stellung des Erben / Titel 4 Mehrheit von Erben / Untertitel 1 Rechtsverhältnis der Erben untereinander
§ 2036 Haftung des Erbteilkäufers
Satz 1 Mit der Übertragung des Anteils auf die Miterben wird der Käufer von der Haftung für die Nachlassverbindlichkeiten frei. Satz 2 Seine Haftung bleibt jedoch bestehen, soweit er den Nachlassgläubigern nach den §§ 1978 bis 1980 verantwortlich ist; die Vorschriften der §§ 1990, 1991 finden entsprechende Anwendung.