Einordnung: Buch 1 Allgemeiner Teil / Abschnitt 5 Verjährung / Titel 1 Gegenstand und Dauer der Verjährung
§ 200 Beginn anderer Verjährungsfristen
Satz 1 Die Verjährungsfrist von Ansprüchen, die nicht der regelmäßigen Verjährungsfrist unterliegen, beginnt mit der Entstehung des Anspruchs, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist. Satz 2 § 199 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.