Einordnung: Buch 1 Allgemeiner Teil / Abschnitt 1 Personen / Titel 1 Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer
§ 2 Eintritt der Volljährigkeit
Die Volljährigkeit tritt mit der Vollendung des 18. Lebensjahres ein.
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Einordnung: Buch 1 Allgemeiner Teil / Abschnitt 1 Personen / Titel 1 Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer
Die Volljährigkeit tritt mit der Vollendung des 18. Lebensjahres ein.
Nicht amtliche Fassung.
Die Satznummern sind berechnet, nicht amtlich.