Einordnung: Buch 5 Erbrecht / Abschnitt 2 Rechtliche Stellung des Erben / Titel 2 Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten / Untertitel 3 Beschränkung der Haftung des Erben
§ 1992 Überschuldung durch Vermächtnisse und Auflagen
Satz 1 Beruht die Überschuldung des Nachlasses auf Vermächtnissen und Auflagen, so ist der Erbe, auch wenn die Voraussetzungen des § 1990 nicht vorliegen, berechtigt, die Berichtigung dieser Verbindlichkeiten nach den Vorschriften der §§ 1990, 1991 zu bewirken. Satz 2 Er kann die Herausgabe der noch vorhandenen Nachlassgegenstände durch Zahlung des Wertes abwenden.