Einordnung: Buch 5 Erbrecht / Abschnitt 2 Rechtliche Stellung des Erben / Titel 2 Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten / Untertitel 3 Beschränkung der Haftung des Erben
§ 1985 Pflichten und Haftung des Nachlassverwalters
(1) Der Nachlassverwalter hat den Nachlass zu verwalten und die Nachlassverbindlichkeiten aus dem Nachlass zu berichtigen.
(2) Satz 1 Der Nachlassverwalter ist für die Verwaltung des Nachlasses auch den Nachlassgläubigern verantwortlich. Satz 2 Die Vorschriften des § 1978 Abs. 2 und der §§ 1979, 1980 finden entsprechende Anwendung.