Einordnung: Buch 5 Erbrecht / Abschnitt 2 Rechtliche Stellung des Erben / Titel 2 Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten / Untertitel 1 Nachlassverbindlichkeiten
§ 1968 Beerdigungskosten
Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers.