Einordnung: Buch 5 Erbrecht / Abschnitt 2 Rechtliche Stellung des Erben / Titel 1 Annahme und Ausschlagung der Erbschaft, Fürsorge des Nachlassgerichts
§ 1950 Teilannahme; Teilausschlagung
Satz 1 Die Annahme und die Ausschlagung können nicht auf einen Teil der Erbschaft beschränkt werden. Satz 2 Die Annahme oder Ausschlagung eines Teils ist unwirksam.